Aufschließungsabgabe/Ergänzungsabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt690,00 € EInheitssatz
inkl. MWSt690,00 € Einheitssatz

Zuständig

Aufschließungsabgabe und Ergänzungsabgabe

Aufschließungsabgabe

Rechtliche Grundlagen

NÖ BO 2014 § 38, Verordnung des Gemeinderates über Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsangabe

Abgabentatbestand

Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

  1.  ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
  2.  eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz  erteilt wird.

Berechnung

Die Aufschließungsabgabe  wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet. A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

Einheitssatz

Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten

  • einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte,
  • eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
  • der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

pro Laufmeter.

Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

aktueller Einheitssatz Aufschließungsabgabe (seit 01.10.2023)€ 690,00

Schritt 1: Berechnungslänge

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche =

Größe Bauplatz in m²  (Baufläche BF)= Berechnungslänge (BL)

Schritt 2: Bauklassenkoeffizient

Der Bauklassenkoeffizient beträgt bei der: 

Bauklasse Bauklassenkoeffizent BKK
Bauklasse I1,00
bei jeder weiteren Bauklasse um je 0,25 mehr
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00
Geschoßflächenzahl *Bauklassenkoeffizent BKK
bis zu 0,81,5
bis zu 1,11,75
bis zu 1,52,0
bis zu 2,02,5
über 2,03,5

* Geschoßflächenzahl: das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes (NÖ BO 2014 § 4 Z.17)

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Schritt 3: Aufschließungsabgabe

BLxBKKxES=Aufschließungsabgabe
√ (Größe Bauplatz m²)xBauklasse bzw. Geschoßflächenzahlx690
= Aufschließungsabgabe

Ergänzungsabgabe

Rechtliche Grundlagen

NÖ BO 2014 § 39, Verordnung des Gemeinderates über Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsangabe

Abgabentatbestand 1: Vergrößerung Anzahl und oder Gesamtausmaß

Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Berechnung Fall 1

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

Beispiel:

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

Schritt 1: Berechnungslängen (§§ 38,39 NÖ BO 2014)

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Größe Bauplatz in m²  (Baufläche BF)= Berechnungslänge (BL)

Schritt 2: Differenz Berechnungslängen Bauplatz/Bauplätze alt-neu

(BL1 + BL2 + BL3)-(BLa + BLb)= Grundlage für Berechnung der Ergänzungsabgabe (Differenz BL neu-alt)

Schritt 3: Ermittlung Ergänzungsabgabe

[(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)]xBKKxES= Ergänzungsabgabe
Ergebnis Schritt 2xBauklasse oder Geschoßflächenzahlx690
= EA

Schritt 4:  Aufteilung Ergänzungsabgabe auf Bauplätze

Ergänzungsabgabe:(BL1 + BL2 + BL3)= EA/m
Ergänzungsabgabe pro Meter




Egänzungsabgabe pro Meter (EA/m)xBL= anteilige Ergänzungsabgabe
EA/mxBL 1= EA für Bauplatz 1
EA/mxBL 2= EA für Bauplatz 2
EA/m xBL 3= EA für Bauplatz 3


Abgabentatbestand 2: Kein oder niedrigerer Bauklassenkoeffizient

Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder
  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Berechnung Fall 2:

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

Beispiel Fall 2: 

BKK alt = 1 

BKK neu= 1,25

(BKK neu - BKK alt)xBL xES neu= Ergänzungsabgabe
0,25x√ Größe des Bauplatzes m²x590= EA

                                        

Wenn eine Ergänzungsabgabe  für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.


Verordnung Einheitssatz Aufschließungsabgabe