Bauangelegenheiten

Sie planen die Ausführung einer baulichen Anlage, die Neuerrichtung oder den Zu- oder Umbau eines Wohnhauses? 

Die wichtigsten Informationen über Einreichung, Abgaben und Fertigstellung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Diese Aufstellung gibt nur einen groben Umriss über die wichtigsten Punkte.

Je nach Art und Lage des Bauvorhabens können sich mehr oder weniger Verfahrensschritte ergeben!

Informationen vom Land NÖ zum Bauen finden Sie auch unter https://www.noe.gv.at/


Planungsphase

Klärung der rechtlichen Voraussetzungen:

  • Flächenwidmungsplan - stimmt das Bauvorhaben mit der Ausweisung des Grundstückes im
    Flächenwidmungsplan überein?
  • Bebauungsplan – welche Bebauungsbestimmungen sind für Ihr Bauvorhaben relevant?
    Diese Angaben sind im Bebauungsplan und in der Bebauungsplanverordnung der Gemeinde geregelt (siehe Information weiter unten). Diese Bestimmungen gelten im Zusammenhang mit der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung jeweils in der letztgültigen Fassung
  • Bauplatzbewilligung: Besteht eine, bzw. ist eine erforderlich? Wenn das Baugrundstück noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde, kann das im Baubewilligungsverfahren miterledigt werden.

Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens wird zwischen anzeigepflichtigen und baubewilligungspflichtigen, meldepflichtigen und Bauvorhaben unterschieden. Erkundigen Sie sich rechtzeitig über die notwendigen Unterlagen, die der Baubehörde vorzulegen sind.

Auch für bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvorhaben gilt der rechtskräftige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie allenfalls naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigungspflichten.

Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland (ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z1) hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

  • des Grenzkatasters, ist kein Grenzkataster vorhanden:
  • einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde, oder
  • des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.

Infrastruktur:

Bitte beachten Sie ob Ihr Baugrundstück bereits über einen Wasser- und Kanalanschluss verfügt! Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich an das Bauamt der Gemeinde, um rechtzeitig und termingerecht die entsprechenden Arbeiten einleiten zu können (schriftliches Ansuchen für Kanalanschluss mit Lage-Skizze, Angabe der Dimension...). Ebenso müssen Sie neue Einfahren oder Verlegungen von Einfahrten bei der Gemeinde ansuchen - Beauftragung von Umbauarbeiten auf öffentlichen Flächen erfolgen immer durch die Gemeinde.

Weitere erforderliche Einbauten (Strom, Telefon, Gas, etc.) besprechen Sie bitte rechtzeitig mit den zuständigen Einbautenträgern (EVN, A1, Telekom, etc.)!

Bewilligungspflichtige Vorhaben (§14 NÖ BO)

Anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15 NÖ BO)

Meldepflichtige Vorhaben (§16 NÖ BO)

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben (§17 NÖ BO)

Abgaben und Gebühren

Flächenwidmung und gemeindeweiter Bebauungsplan

Bitte planen Sie für die baubehördliche Bearbeitung Ihres Bauvorhabens ausreichend Zeit ein. Die Einreichungen werden nach ihrem Einlangen bei der Baubehörde gereiht bzw. nach Einlangen aller zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, und somit können mehrere Wochen Wartezeit entstehen (Musterbaubeschreibung Land NÖ) .

Wird im Zug der Vorprüfung festgestellt, dass eine ausreichende Beurteilung des Bauverfahrens nicht möglich ist, erhalten sie einen Verbesserungsauftrag durch die Baubehörde.

Wird Ihr Bauvorhaben im Zuge der Vorprüfungen positiv beurteilt (Erstellung eines oder mehrerer Gutachten) werden die Anrainer verständigt, die ein 14-tägiges Einwandrecht haben. Sofern keine Einwände eingebracht werden erhalten Sie Ihre Baubewilligung die nach einer 14-tägigen Einspruchsfrist rechtskräftig wird.

Vergessen Sie nicht Ihren Baubeginn und den Bauführer (gemäß § 25 NÖ BO 2014) zu melden!

Vor der Benützung des Bauwerkes muss eine Fertigstellungsmeldung mit allen im Baubescheid bzw. in den Gutachten geforderten Unterlagen bei der Gemeinde eingebracht werden.

Hilfreiche Informationen finden Sie auch in der Baurechtbroschüre Land NÖ


Zuständig

Formulare