Grundsteuer

Zuständig

Grundsteuer

Rechtliche Grundlage

Grundsteuergesetz 1955, Verordnung des Gemeinderates über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Bewertungsgesetz 1955

Steuergegenstand

(GrStG 1955 § 1)

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

  1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
  2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
  3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).

 Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

  1.  Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
  2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Steuerschuldner

(GrStG 1955 § 9)

Schuldner der Grundsteuer ist:

  1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. 
  2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
  3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

 Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.

Grundsteuerbescheid

(GrStG 1955 § 28 a-c)

Mittels Grundsteuerbescheid wird der Jahresbetrag der Grundsteuer von der Abgabenbehörde der Gemeinde festgesetzt. Beim Grundsteuerbescheid handelt es sich um einen sogenannten "abgeleiteten Bescheid". Der Grundsteuerbescheid ist unmittelbar an den Einheitswertbescheid vom Finanzamt gebunden. Dieser Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes bildet die Grundlage für die Erlassung des Grundsteuerbescheides durch die Abgabenbehörde der Gemeinde.

Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

Zuständigkeit

(GrStG 1955 § 30a)

Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.

Für die Festsetzung der Grundsteuer nach Maßgabe des Einheitswertbescheides des Finanzamtes ist die Abgabenbehörde der Gemeinde zuständig. 

Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

(GrStG 1955 § 27, Verordnung des Gemeinderates)

Hebesatz

Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer ist der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages wie folgt festgelegt:

TarifHebesatz
Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)500 v.H. 
Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)500 v.H.

Berechnung

Steuermessbetrag (Finanzamt)xHebesatz (x5)= Jahresabgabe




Entrichtung der Grundsteuer

Fälligkeit

(GrStG 1955 § 29)

 Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt.

 Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer