Hundeabgabe

Zuständig

Hundeabgabe 

(NÖ Hundeabgabegesetz 1979  i.V.m. Verordnung des Gemeinderates betreffend Erhebung der Hundeabgabe

Tarife:

KategorieAbgabe
Nutzhunde lt. NÖ Hundeabgabegesetz 1979 § 2, Abs. 1€ 6,54

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz

€ 125,00
für alle übrigen Hunde€ 25,00

Nutzhunde

(NÖ Hundeabgabegesetz 1979 § 3)

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:

a) Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

b) Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);

c) Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;

d) Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e) Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;

f) Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

g) Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;

h) Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;

i) Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;

j) Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;

k) Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

l) Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

m) Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);

n) Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

Anerkennung als Nutzhund; Befreiung von der Abgabe

NÖ Hundeabgabegesetz 1979 § 5

1. Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist schriftlich zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat in dem Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen.

2. Personen, die Hunde der im § 3 lit.g und i bis n genannten Arten halten, haben gleichzeitig mit dem Antrag im Sinne des Abs. 1 die Befreiung von der Hundeabgabe für den von ihnen gehaltenen Nutzhund anzumelden. Die Abgabenbehörde hat im Zweifelsfalle mit Bescheid festzustellen, dass es sich um keinen Nutzhund handelt und die Abgabe für das Halten dieses Hundes festzusetzen.

3. Die Befreiung für das Halten anderer Hunde als der im § 3 lit.g und i bis n genannten Art von der Hundeabgabe ist unzulässig.

4. Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund erstreckt sich auf die gesamte Zeitdauer, während der der Hund als Nutzhund Verwendung findet. Eine Änderung der Verwendung ist vom Halter unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

5. Nutzhunde gemäß § 3 lit.h bedürfen keiner Anerkennung durch die Abgabenbehörde und sind von der Hundeabgabe befreit.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

(NÖ Hundehaltegesetz § 2)

 Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Auffällige Hunde

(NÖ Hundehaltegesetz § 3)

Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

  1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
  2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

 Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 vorzulegen.

Hundeabgabeordnung