Wasseranschlussabgabe/Ergänzungsabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt10,00 € Einheitssatz

Zuständig

Wasseranschlussabgabe

Die Höhe derWasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, das die Berechnungsfläche für das angeschlossene
Grundstück mit dem Einheitssatz vervielfacht wird.

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist; 
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m2 zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind

Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.


Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfeld

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (RIS)

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 (RIS)